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8. 11.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften
einzurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jähr-
lichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen;
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
§. 12.
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch
Bahnen zu konzessionieren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei
es als Abzweigung oder Verlängerung, anschließen oder dieselbe kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht.
C. 13.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) an die Bahn
unter den von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für
die Verkehrsanstalten, in dem einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und
in Betrieb zu nehmen.
S. 14.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs= und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu
bewirken, daß die Bahn und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befindet.
8. 15.
Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des
Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, hat der
Unternehmer einen Erneuerungs= und Reservefonds nach einem von dem K. Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden
und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden. In diesen Fonds fließen: