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der Erlös für die abgängigen Materialien;
die Zinsen des Fonds;
eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage.
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs-
und Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu. so ist das fehlende aus den Ueberschüssen
des, beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hievon
sind mit Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsanstalten, zulässig.
S. 16.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
urkunde und durch die Vorschriften hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Wege
auferlegten Verpflichtungen eine Kaution von 4000 4, entweder in baar oder durch
faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats, welche zum Neunwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn-
hauptkasse in Wirksamkeit.
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte
zurückgegeben.
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden
Kosten der Wiederherstellung der benützten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.
Ist die Kaution durch ihre Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unter-
nehmer verpflichtet, sie binnen 3 Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf
den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
Die Kaution verfällt zu Gunsten der Staatskasse
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der
Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen
wird,
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird.