Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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in welcher der Hausvater (das Familienhaupt) geboren ist, zu übertragen und dort so 
lange fortzuführen, als sie sich nicht innerhalb Württembergs wieder niederlassen. 
Ist der Hausvater nicht in Württemberg geboren, so hat der Uebertrag in das 
Familienregister derjenigen Gemeinde zu erfolgen, in welcher sein Vater oder Großvater 
beziehungsweise seine uneheliche Mutter oder deren Vater beziehungsweise uneheliche 
Mutter geboren ist. Wenn auch keine von diesen Personen in Württemberg geboren ist, 
so ist die Familie in dem Register, in welchem sie vor ihrem Wegzug von Württemberg 
eingetragen war, weiterzuführen oder, falls sie noch nie in Württemberg in einem 
Familienregister eingetragen war, in das Familienregister des württembergischen Ehe- 
schließungsorts einzutragen und dort weiterzuführen. 
Ist der Geburtsort des Hausvaters oder der in Abs. 2 bezeichneten Personen 
zugleich der letzte Niederlassungsort der Familie, in dessen Familienregister sie seither 
eingetragen war, so kann von der Uebertragung der Familie in die besondere Ab- 
theilung des Familienregisters (Abs. 1) abgesehen werden und die Weiterführung an der 
seitherigen Stelle erfolgen. 
2) Der §. 3 Abfl. 1 lit. b erhält folgende Fassung: 
b) wenn F. 2 Anwendung findet, dem nach diesem Paragraphen zuständigen 
Standesamt, 
3) Zwischen die §§. 5 und 6 wird folgender §. 5 a eingeschoben: 
8. 5 à. 
In das Familienregister ist auch die Staatsangehörigkeit des Hausvaters unter 
Angabe des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit (§. 2 des Reichsgesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, 
Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Anl. S. 26) und der etwa vorhandenen Urkunde, aus welcher 
sie hervorgeht (Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein, Reisepaß, Aufnahme-, Natura- 
lisations-, Dienstanstellungsurkunde u. s. .) einzutragen. 
Die Eintragung der Staatsangehörigkeit in das Familienregister hat aber nur zu 
erfolgen, wenn eine gültige Urkunde der in Absatz J bezeichneten Art vorliegt oder ohne 
eine solche die Staatsangehörigkeit mit Sicherheit feststeht. 
4) An Stelle des 8. 7 Abs. 2 treten folgende Absätze 2 und 3: 
Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Abf. 1
	        
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