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in welcher der Hausvater (das Familienhaupt) geboren ist, zu übertragen und dort so
lange fortzuführen, als sie sich nicht innerhalb Württembergs wieder niederlassen.
Ist der Hausvater nicht in Württemberg geboren, so hat der Uebertrag in das
Familienregister derjenigen Gemeinde zu erfolgen, in welcher sein Vater oder Großvater
beziehungsweise seine uneheliche Mutter oder deren Vater beziehungsweise uneheliche
Mutter geboren ist. Wenn auch keine von diesen Personen in Württemberg geboren ist,
so ist die Familie in dem Register, in welchem sie vor ihrem Wegzug von Württemberg
eingetragen war, weiterzuführen oder, falls sie noch nie in Württemberg in einem
Familienregister eingetragen war, in das Familienregister des württembergischen Ehe-
schließungsorts einzutragen und dort weiterzuführen.
Ist der Geburtsort des Hausvaters oder der in Abs. 2 bezeichneten Personen
zugleich der letzte Niederlassungsort der Familie, in dessen Familienregister sie seither
eingetragen war, so kann von der Uebertragung der Familie in die besondere Ab-
theilung des Familienregisters (Abs. 1) abgesehen werden und die Weiterführung an der
seitherigen Stelle erfolgen.
2) Der §. 3 Abfl. 1 lit. b erhält folgende Fassung:
b) wenn F. 2 Anwendung findet, dem nach diesem Paragraphen zuständigen
Standesamt,
3) Zwischen die §§. 5 und 6 wird folgender §. 5 a eingeschoben:
8. 5 à.
In das Familienregister ist auch die Staatsangehörigkeit des Hausvaters unter
Angabe des Erwerbsgrunds der Staatsangehörigkeit (§. 2 des Reichsgesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870,
Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Anl. S. 26) und der etwa vorhandenen Urkunde, aus welcher
sie hervorgeht (Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein, Reisepaß, Aufnahme-, Natura-
lisations-, Dienstanstellungsurkunde u. s. .) einzutragen.
Die Eintragung der Staatsangehörigkeit in das Familienregister hat aber nur zu
erfolgen, wenn eine gültige Urkunde der in Absatz J bezeichneten Art vorliegt oder ohne
eine solche die Staatsangehörigkeit mit Sicherheit feststeht.
4) An Stelle des 8. 7 Abs. 2 treten folgende Absätze 2 und 3:
Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Abf. 1