210
zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere
bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen.
§. 26.
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen,
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer
einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt noth-
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder
gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staate ver-
langt werden.
§. 27.
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmung des §. 4 der gegenwärtigen Kon-
zessionsurkunde durch das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung
für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungs-
gerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876 entschieden.
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zu-
lässige Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den
Unternehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden
Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend.
8. 28.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21
des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 festgesetzt.
Stuttgart, den 3. Oktober 1898.
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Mittnacht.