Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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bewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Auf- 
schrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“ 
S. 8. 
Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch einen weißen 
Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen, feuergefährlich“ gekennzeichnet, mit 
Angabe der Tara und des Fassungsraumes in Litern versehen und auf 250 Atmosphären 
geprüft sein. 
§. 9. 
Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältniß von 1kg Acetylen auf 3 Liter 
Rauminhalt nicht überschritten werden. 
S. 10. 
Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift: „Acetylengas, 
feuergefährlich“ gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten zulässigen Druckes versehen 
sein. Sie müssen mit dem Doppelten des zulässigen Druckes geprüft sein. 
S. 11. 
Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen die Ein- 
wirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen. 
S. 12. 
Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur in Gefäße gefüllt werden, an denen 
kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht. 
S. 13. 
Diejenigen, welche beim Erscheinen dieser Verfügung Acetylenentwicklungsapparate 
bereits in Betrieb genommen haben, haben hievon binnen vier Wochen der zuständigen 
Polizeibehörde (§. 1 Abs. 2) Anzeige zu erstatten. Zur Erfüllung der Vorschriften in 
§. 2 und im ersten Satz des §. 3 kann denselben von der Polizeibehörde eine Frist von 
einem Jahr vom Tage des Erscheinens dieser Verfügung ab bewilligt werden. 
· S. 14. 
Die in den §§. 1 bis 3 und 13 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für tragbare 
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