Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

214 
und solche Acetylengaslampen, bei denen der Brenner mit dem Entwicklungsapparat un- 
mittelbar und fest verbunden ist. 8 
. 15. 
Die Bestimmungen dieser Verfügung finden keine Anwendung: 
a. auf solche Anlagen zur Herstellung von Acetylen, welche nach 8. 16 der Ge- 
werbeordnung besonderer Genehmigung bedürfen; 
b. auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu Lehr= und 
Studienzwecken herstellen und verwenden. 
Stuttgart, den 30. September 1898. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefend Maßregeln zur bekämpfung der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs 
der Schweine. Vom 30. September 1898. 
Nachdem zufolge Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. September d. Js. 
(Reichsgesetzblatt S. 1039) auf Grund des §. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom .#für den ganzen Umfang des 
Reichs vom 1. Oktober d. Is. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten 
Gesetzes eingeführt worden ist, wird unter Hinweisung auf die Strafbestimmungen in 
§. 328 des Strafgesetzbuchs, §. 65 Ziff. 2, §. 66 Ziff. 3 und 4 und §. 67 des bezeich- 
neten Reichsgesetzes sowie Art. 25 Ziff. 2 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezem- 
ber 1871 Nachstehendes verfügt: 
  
I. Gemeinsame Bestimmungen für die Schweinesenche, die Schweinepest 
und den Rothlauf der Schweine. 
S. 1. 
Jeder Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruch der Schweineseuche, 
der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und von allen ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.