Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit be- 
fürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch die Thiere von 
Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Schweine besteht, fernzuhalten. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der 
Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem 
Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem 
Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen ver- 
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, in- 
gleichen die Fleischbeschauer sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, 
Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Cadaver oder thierischer Bestandtheile sich be- 
schäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus- 
bruche einer der genannten Seuchen oder von Erscheinungen, welche den Verdacht eines 
solchen Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 
II. Besondere Vorschriften für die Schweineseuche und Schweinepest. 
S. 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige (§. 1) oder wenn sie auf 
anderem Wege von dem Seuchenausbruch oder dem Verdacht eines Seuchenausbruchs 
Kenntniß erhält, sofort sowohl dem Oberamt als dem beamteten Thierarzt Mittheilung 
zu machen und hiebei den Bestand an Schweinen in dem verseuchten Gehöfte u. s. w. 
sowie die Zahl der erkrankten Thiere anzugeben. 
Auch hat dieselbe das Wegbringen von Schweinen aus dem betreffenden Stalle oder 
Standort oder aus der Heerde, insofern dies nicht zur Absonderung der kranken oder 
verdächtigen Thiere nothwendig ist, vorsorglich zu verbieten, sowie die vorschriftsmäßige 
Aufbewahrung der Cadaver gefallener oder getödteter Thiere und erforderlichen Falles 
deren Bewachung anzuordnen. 
§. 3. 
Das Oberamt hat nach Einlauf der Mittheilung (§. 2) alsbald den beamteten Thier- 
arzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs an Ort und Stelle ab- 
zusenden (vergl. jedoch §. 5).
	        
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