Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

218 
Eine Berührung mit anderen Schweinen auf dem Transporte darf nicht stattfinden. 
Die zum Transport verwendeten Wagen sind nach ihrer Benützung zu desinfiziren. 
Die Polizeibehörde des Schlachtortes ist von der Zuführung der Thiere rechtzeitig 
in Kenntniß zu setzen. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen. 
S. 11. 
Kranke Thiere dürfen nur in dem betreffenden Seuchengehöfte abgeschlachtet werden, 
wobei alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, welche die Verschleppung der Seuche 
zu verhindern geeignet sind. 
Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere darf, sofern dessen Genuß von der Fleisch- 
schau für zulässig erklärt ist, nur in vollständig durchgekochtem oder gesalzenem oder ge- 
räuchertem Zustand aus dem Seuchengehöfte abgegeben werden. 
S. 12. 
Die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sowie das für ungenießbar er- 
klärte Fleisch und die nicht verwendeten Eingeweide geschlachteter kranker Thiere sind 
durch Anwendung hoher Hitzegrade oder auf chemischem Wege oder nach vorherigem Be- 
gießen mit Petroleum, roher Carbolsäure, Kalkmilch oder Chlorkalkmilch durch Vergraben 
au abgelegenen Orten, mindestens 1 m tief, unschädlich zu machen. 
Die Verwendung des durch das Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen Fettes 
für technische Zwecke, sowie die freie Verwerthung der durch die chemische Verarbeitung 
gewonnenen Produkte ist gestattet. 6 
Auswurfstoffe, Blut und andere Abfälle von kranken Thieren sowie der Dünger 
und die Streu aus den verseuchten Stallungen sind entweder zu verbrennen oder wie 
die Cadaver zu vergraben. 
§. 13. 
Die von den kranken Thieren oder mit den Abgängen derselben, sowie die von den 
Abfällen der verendeten oder getöteten Schweine beschmutzten Räumlichkeiten (Fußböden, 
Wände, Decken, Tröge), die Stallgeräthe und alle beim Schlachten kranker Thiere und 
beim Transport der Cadaver, Abfälle u. s. w. benützten Gegenstände sind gründlich zu 
reinigen, sodann mit heißer Lauge sorgfältig zu waschen und mit frischer Kalkmilch oder 
Chlorkalkmilch zu übertünchen bezw. abzuschlemmen oder mit 5/oiger Carbol= oder Lysol-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.