Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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ist, oder wenn sich innerhalb der letzten 14 Tage keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
mehr gezeigt haben und in beiden Fällen die Desinfektion entsprechend den Vorschriften 
in §. 13 ausgeführt ist. 
8. 18. 
Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt 
zu machen. 
Von dem Erlöschen der Seuche und der Aufhebung der Schutzmaßregeln ist der 
beamtete Thierarzt in Kenntniß zu setzen. 
III. Besondere Vorschriften für den Rothlauf der Schweine. 
S. 19. 
Auf die erstattete Anzeige von dem Ausbruch des Schweinerothlaufs oder dem Ver- 
dacht der Seuche (§. 1) hat die Ortspolizeibehörde dem Besitzer der Thiere bezw. dessen 
Vertreter zu eröffnen: 
a. daß die erkrankten Thiere nur in dem Seuchengehöfte abgeschlachtet werden dürfen 
und daß das Fleisch der geschlachteten kranken Thiere, soferne dessen Genuß von 
der Fleischschau für zulässig erklärt ist (S. 18 der Ministerial-Verfügung vom 
21. August 1879, betreffend das Kleemeistereiwesen, Reg. Blatt S. 229), nur in 
vollständig durchgekochtem, gesalzenem oder geräuchertem Zustand aus dem Seuchen- 
gehöfte abgegeben werden darf; 
. daß die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sowie das für ungenießbar 
erklärte Fleisch und die nicht verwendeten Eingeweide geschlachteter kranker Thiere 
durch Anwendung hoher Hitzegrade oder auf chemischem Wege oder nach vorherigem 
Begießen mit Petroleum, roher Carbolsäure, Kalkmilch oder Chlorkalkmilch durch 
Vergraben an abgelegenen Orten, mindestens 1 m tief, unschädlich zu machen 
seien, und 
daß Auswursstoffe, Blut und andere Abfälle von kranken Thieren verbrannt 
oder wie die Cadaver vergraben werden müssen. 
Ausnahmen von der Vorschrift lit. a. können von der Ortspolizeibehörde dann 
zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Seuchenver- 
schleppung ausgeschlossen ist oder wenn derselben durch geeignete Vorsichtsmaßregeln 
begegnet werden kann. 
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