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ist, oder wenn sich innerhalb der letzten 14 Tage keine verdächtigen Krankheitserscheinungen
mehr gezeigt haben und in beiden Fällen die Desinfektion entsprechend den Vorschriften
in §. 13 ausgeführt ist.
8. 18.
Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt
zu machen.
Von dem Erlöschen der Seuche und der Aufhebung der Schutzmaßregeln ist der
beamtete Thierarzt in Kenntniß zu setzen.
III. Besondere Vorschriften für den Rothlauf der Schweine.
S. 19.
Auf die erstattete Anzeige von dem Ausbruch des Schweinerothlaufs oder dem Ver-
dacht der Seuche (§. 1) hat die Ortspolizeibehörde dem Besitzer der Thiere bezw. dessen
Vertreter zu eröffnen:
a. daß die erkrankten Thiere nur in dem Seuchengehöfte abgeschlachtet werden dürfen
und daß das Fleisch der geschlachteten kranken Thiere, soferne dessen Genuß von
der Fleischschau für zulässig erklärt ist (S. 18 der Ministerial-Verfügung vom
21. August 1879, betreffend das Kleemeistereiwesen, Reg. Blatt S. 229), nur in
vollständig durchgekochtem, gesalzenem oder geräuchertem Zustand aus dem Seuchen-
gehöfte abgegeben werden darf;
. daß die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sowie das für ungenießbar
erklärte Fleisch und die nicht verwendeten Eingeweide geschlachteter kranker Thiere
durch Anwendung hoher Hitzegrade oder auf chemischem Wege oder nach vorherigem
Begießen mit Petroleum, roher Carbolsäure, Kalkmilch oder Chlorkalkmilch durch
Vergraben an abgelegenen Orten, mindestens 1 m tief, unschädlich zu machen
seien, und
daß Auswursstoffe, Blut und andere Abfälle von kranken Thieren verbrannt
oder wie die Cadaver vergraben werden müssen.
Ausnahmen von der Vorschrift lit. a. können von der Ortspolizeibehörde dann
zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Seuchenver-
schleppung ausgeschlossen ist oder wenn derselben durch geeignete Vorsichtsmaßregeln
begegnet werden kann.
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