Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 31. Oktober 1898. 
  
  
Inhalt: 
bKönipliche Verordnurg, Hetreffend-n die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Ange- 
gen. Vom 11. Okto 898. nigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Theilgemeinde 
Beh enbuch, elem oleers aldb zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Vier. Vom 
17. Oktober 1898. önigliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 21. Ok- 
bober !“m 25 bessgung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausübung der Fischerei. 
om 7 tober 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Augehörigen. 
Vom 11. Oktober 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. J. 
Das Landjägerkorps ist als Landespolizeianstalt bestimmt, die Staats- und Gemeinde- 
behörden in ihrer Thätigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im 
Innern der Vendes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und Anordnungen zu 
unterstüren.
	        
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