Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Art. 18 des Gesetzes vorgeschriebenen beiden Hauptübungen unter thunlichster Vermeidung 
von Zeiten zu erfolgen, in welchen die Mitglieder der Feuerwehr durch Berufsgeschäfte, 
namentlich Feldgeschäfte, besonders in Anspruch genommen sind. Die Bestimmung 
darüber, in welchen Gemeinden die Visitation in den einzelnen Jahren vorzunehmen 
und ob insbesondere die Visitation in einer Gemeinde schon nach zwei Jahren zu wieder- 
holen ist, bleibt dem Oberamt überlassen. 
Bei der Visitation hat sich der Bezirksfeuerlöschinspektor insbesondere darüber zu 
vergewissern, daß die Uebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in der ge- 
nügenden Anzahl (zu vergl. §. 23) vorgenommen werden. 
Der Bezirksfeuerlöschinspektor kann einer Feuerwehr des Bezirks nur als Kommandant 
angehören. Wo dies der Fall ist, hat das Oberamt alle drei Jahre den Landesfeuer- 
löschinspektor zu ersuchen, in der betreffenden Gemeinde die in Art. 28 Abs. 2 des Ge- 
setzes vorgeschriebene Untersuchung der Feuerlöschgeräthe und Besichtigung der Feuerwehr 
vorzunehmen. Die in Abs. 1 Satz 2 getroffene Bestimmung findet entsprechende An- 
wendung. 
Auf den 1. April jedes Jahres hat der Bezirksfeuerlöschinspektor nach dem einge- 
führten Formular eine übersichtliche Darstellung des jeweiligen Standes der Feuerlösch- 
einrichtungen der im abgelaufenen Jahr gemäß Abs. 1 von ihm besuchten Gemeinden des 
Bezirks beziehungsweise einen Nachtrag zu dieser Darstellung in doppelter Ausfertigung dem 
Oberamt vorzulegen, welches eine Ausfertigung dem Landesfeuerlöschinspektor mittheilt. 
Stuttgart, den 24. Januar 1898. 
nà 
Pischek. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend dir Ausstellung von Staatsangehörigkeit isen und Heimatscheinen. 
Vom 27. Januar 1898. 
  
  
Für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Heimatscheinen werden 
folgende Vorschriften ertheilt.
	        
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