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Die Offiziere des Landjägerkorps sind, soweit nicht aus Art. 119 des Beamten-
gesetzes oder den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung etwas anderes hervor-
geht, den aktiven Offizieren des XIII. (K. Württ.) Armeekorps gleichgestellt.
Insbesondere sind dieselben in Beziehung auf die allgemeinen militärischen Standes-
pflichten, auf Unterordnung und Disziplin, auf Gerichtsbarkeit, überhaupt auf alle mili-
tärischen Dienstverhältnisse, sowie bezüglich der Verehelichung den für die Offiziere des
XIII. (K. Württ.) Armeekorps maßgebenden Bestimmungen unterworfen.
S. 16.
In Beziehung auf seine Dienstobliegenheiten ist der Kommandeur des Landjäger-
korps dem Ministerium des Innern unterstellt. Die Bezirkskommandeure sind in dieser
Hinsicht außer dem Korpskommandeur auch der zuständigen Kreisregierung untergeordnet.
8. 17.
Der etatsmäßige Stabsoffizier und die Bezirkskommandeure stehen zu dem Kom-
mandeur des Landjägerkorps in demselben Dienstverhältniß wie die Offiziere eines Re-
giments zu dem Regimentskommandeur.
Das Verhältniß des etatsmäßigen Stabsoffiziers und der Bezirkskommandeure
unter einander bestimmt sich durch den höheren Rang oder das höhere Dienstalter nach
den in der Armee geltenden Grundsätzen.
S. 18.
Die Beförderung oder Charaktererhöhung und die Versetzung der Offiziere des
Landjägerkorps erfolgt auf den gemeinschaftlichen Vorschlag der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens durch Uns.
Charaktererhöhungen und, soweit es sich nicht um eine Beförderung auf eine höhere-
Dienststelle im Landjägerkorps handelt, Beförderungen der Offiziere des Landjägerkorps
finden in Berücksichtigung der Dienststellung nach den in der Armee geltenden Grund-
sätzen statt.
Dem ohne sein Ansuchen versetzten Offizier werden die Umzugskosten nach den für
die Umzugskosten der Civilbecamten geltenden Vorschriften (zu vergl. Verordnung, be-
treffend die Umzugskosten der Beamten, vom 9. November 1886, Reg. Blatt S. 347)
ersetzt, sosern die Versetzung nicht zur Strafe verfügt worden ist.