Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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S. 19. 
Urlaubsgesuche der Offiziere des Landjägerkorps sind Uns zur Genehmigung vor- 
zulegen, wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs in der Dauer von mehr als 
sechs Wochen handelt. 
Soweit Letzteres nicht zutrifft, ist zur Erledigung der Urlaubsgesuche das Ministerium 
des Innern und — wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs an den etatsmäßigen 
Stabsoffizier oder die Bezirkskommandeure von nicht mehr als vierzehn Tagen handelt — 
der Korpskommandeur zuständig. 
Im Uebrigen finden die für den Urlaub der Civilbeamten geltenden Vorschriften 
(zu vergl. Verordnung, betreffend den Urlaub und die Stellvertretung im Fall desselben, 
vom 18. Juli 1879, Reg. Blatt S. 143) sinngemäße Anwendung (zu vergl. auch §. 20). 
8. 20. 
Der Kommandeur des Landjägerkorps wird in denjenigen Fällen, in welchen er an 
der Versehung seines Dienstes verhindert ist, von dem etatsmäßigen Stabsoffizier des 
Korps vertreten. Ist auch der letztere verhindert, so hat das Ministerium des Innern 
über die Stellvertretung des Korpskommandeurs für den einzelnen Fall besondere Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Geschäfte des etatsmäßigen Stabsoffiziers des Landjägerkorps werden im Fall 
seiner Verhinderung in der Regel durch den Kommandeur des Korps wahrgenommen. 
Mit der Stellvertretung eines Bezirkskommandeurs kann in den hiezu geeigneten 
Fällen nach Maßgabe der von dem Korpskommandeur zu erlassenden näheren Bestim- 
mungen der am Wohnsitz des Bezirkskommandeurs aufgestellte Stationskommandant 
betraut werden. 
VPierter Abschnitt. 
Rechts= und Dienstverhältnisse der Mannschaften des Landjägerkorps. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
21. 
Die Mannschaft des Landjägerkorps wird durch den Korpskemmandeur aus Unter- 
offizieren des XIII. (K. Württ.) Armeekorps ergänzt, welche wenigstens sechs Jahre im 
aktiven Heer, darunter wenigstens drei Jahre als Unteroffiziere vorwurfsfrei gedient
	        
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