234
Die Offiziere des Landjägerkorps haben die Dienstverrichtungen der den Civilbehörden
zugewiesenen Landjäger insoweit zu leiten, als sie bei diesen Dienstleistungen selbst das
Kommando führen. Auch haben sie die Landjäger in Beziehung auf ihre gesammte Dienst-
thätigkeit zu überwachen und darauf zu achten, daß dieselben den bestehenden Vorschriften
und den Anweisungen der Behörden gewissenhafte Folge leisten.
§. 34.
Der Kommandeur des Landjägerkorps hat jährlich einmal die sämmtlichen Stationen
zu bereisen und die Landjäger einer genauen Prüfung in allen Zweigen des Dienstes
und der ökonomischen Verwaltung zu unterwerfen. Ebenso haben die Bezirkskomman-
deure alljährlich die erforderlichen Musterungen der Stationen ihres Bezirks vorzunehmen.
Die näheren Vorschriften über die Abhaltung der Musterungen (Abs. 1) werden
vom Ministerium des Innern erlassen.
§. 35.
Die zuständigen Civilbehörden sind für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der
von ihnen den Landjägern ertheilten Aufträge und Anweisungen allein verantwortlich.
Die Landjäger haften aber für deren pünktliche Erfüllung und Ausführung.
§. 36.
Die Landjäger sind befugt, bei Ausübung ihres Dienstes, soweit erforderlich, in
nachstehenden Fällen von ihren Waffen Gebrauch zu machen:
1) wenn ein thätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem
solchen Angriff dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung
zu befürchten ist,
2) wenn ihnen ein auf die Vereitelung einer rechtmäßig ausgeübten Dienstverrichtung
abzielender thatsächlicher Widerstand entgegengesetzt wird,
3) wenn ein ihnen zum Transport oder zur Bewachung übergebener Gefangener
entweicht oder eine bei Begehung eines Verbrechens auf frischer That betroffene
oder eine in Gemäßheit der Dienstvorschrift bei der Streife festgehaltene Person
die Flucht ergreift und wenn in diesen Fällen der Aufforderung des Landjägers,
zu halten, nicht Folge geleistet wird.
Der Gebrauch der Schußwaffe ist dem Landjäger in den vorstehend bezeichneten