Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

235 
Fällen nur dann gestattet, wenn entweder ein besonderer Befehl hiezu ertheilt worden 
ist oder die andern ihm zur Verfügung stehenden Waffen unzureichend erscheinen. Im 
Uebrigen werden die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Art des 
Waffengebrauchs der Landjäger von dem Ministerium des Innern auf dem Wege der 
Instruktion erlassen. 
§F. 37. 
Kein Landjäger darf ohne vorgängige Erlaubniß des Korpskommandeurs eine ehe- 
liche Verbindung eingehen. 
Die Erlaubniß zur Eheschließung ist zu versagen, wenn entweder 
1) die Eheschließung aus Rücksicht für die Ehre des Dienstes als unzulässig er- 
scheinen müßte, oder 
2) die vorgeschriebene Heirathskaution (§. 38) nicht gestellt werden kann. 
Die Erlaubniß zur Eheschließung kann Landjägern mit Ausnahme der Stations- 
kommandanten auch dann versagt werden, wenn der Heirathslustige noch nicht drei Jahre 
dem Landjägerkorps angehört oder in einer Hauptstelle aufgestellt ist, in welcher die 
Mannschaft beisammen wohnt. 
Ferner kann die Erlaubniß zur Eheschließung an die Bedingung geknüpft werden, 
daß der Landjäger für den Fall seiner Aufstellung in einer Hauptstelle, in welcher die 
Mannschaft beisammen wohnt, auf die Gewährung freier Wohnung oder einer Mieth-- 
zinsentschädigung (§. 46 Abs. 1) Verzicht leistet. 
S. 38. · 
Jeder Landjäger, der sich verehelichen will, hat eine Heirathskaution im Betrag von 
1500 x in sicheren Werthpapieren bei dem Korpskommando zu hinterlegen. Dieselbe 
verbleibt in Verwahrung des Korpskommandos, solange der Landjäger dem Korps angehört. 
Die Bestimmung derjenigen Werthpapiere, welche zur Kautionsbestellung geeignet 
sind, bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
S. 39. 
Die Uebernahme eines Nebenamts oder einer solchen Nebenbeschäftigung, mit welcher 
eine fortlaufende Belohnung verbunden ist, sowie auch jeder Gewerbebetrieb ist den Mann- 
schaften des Landjägerkorps untersagt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.