Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Im Uebrigen wird die Ausbezahlung der den Landjägern zustehenden Bezüge im 
Verfügungswege geregelt. « 
" §.48. 
Die Landjäger sind in Beziehung auf die Verleihung der Militär-Dienstauszeichnung 
und des Militär-Dienstehrenzeichens den Angehörigen des aktiven Heeres gleichgestellt. 
S. 49. 
Landjägern, welche nicht im Rang eines Stationskommandanten stehen, kann, wenn 
sie eine Gesammtdienstzeit im aktiven Heer und im Landjägerkorps von mindestens acht- 
zehn Jahren, darunter wenigstens drei Jahre im Landjägerkorps, zurückgelegt und sich stets 
tadellos geführt haben, das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden. 
§. 50. 
Besondere und hervorragende Leistungen einzelner Landjäger können von dem 
Ministerium des Innern auch durch Verwilligung außerordentlicher Geldbelohnungen 
anerkannt werden. 
§. 51. 
Urlaubsgesuche der Landjägermannschaften sind dem Ministerium des Innern zur 
Entschließung vorzulegen, wenn es sich um die Bewilligung eines Urlaubs in der Dauer 
von mehr als vier Wochen oder eines außerhalb Deutschlands zu verbringenden Urlaubs 
handelt. 
Soweit Abs. 1 nicht zutrifft, ist der Korpskommandeur zur Erledigung von Urlaubs- 
gesuchen des ihm unmittelbar unterstellten Hilfspersonals (§. 4 Abs. 3) zuständig. Den 
übrigen Landjägermannschaften wird der Urlaub, wenn er die Zeit von acht Tagen nicht 
überschreitet, von dem vorgesetzten Stabsoffizier oder Bezirkskommandeur, in den sonstigen 
Fällen von dem Korpskommandeur ertheilt. 
Vor der Bewilligung des Urlaubs (Abs. 1 und 2) ist das Oberamt, in dessen Bezirk 
der um Urlaub nachsuchende Landjäger aufgestellt ist, zu hören, sofern der Urlaub nicht 
dem Kanzlei= oder Hilfspersonal (§. 4 Abf. 3) ertheilt werden soll. 
In dringenden Fällen ist das Oberamt von sich aus befugt, einem ihm unterstellten 
Stationskommandanten oder Landjäger Urlaub bis zu vier Tagen zu ertheilen, voraus- 
gesetzt, daß es sich um einen innerhalb Deutschlands zu verbringenden Urlaub handelt.
	        
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