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nicht aufgeführten Heilmittel, welche mit der Krankenbehandlung in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehen oder zur Sicherung des Erfolgs der letzteren nothwendig sind, ganz
oder zum Theil auf die Staatskasse übernommen werden.
An Stelle der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen wird Kur und Verpflegung in
einem Militärlazareth, einem bürgerlichen Krankenhause oder in einer sonstigen Heil-
anstalt gewährt, wenn die Art der Krankheit die Unterbringung des Landjägers in einer
solchen Anstalt erfordert. In diesen Fällen wird als Ersatz für die Verpflegung ein
bestimmter, nach Maßgabe des durchschnittlichen Verpflegungsaufwands der Landjäger
durch Verfügung des Ministeriums des Innern festgesetzter Betrag an der Löhnung in
Abzug gebracht.
Denjenigen Landjägern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Betheiligung bei Schlägereien und dergl. oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben,
fallen die durch diese Krankheit entstehenden Kosten selbst zur Last.
§. 60.
Zu den Kosten der Beerdigung eines verstorbenen Landjägers wird aus der Staats-
kasse ein angemessener Beitrag gewährt.
II. Gerichtsstand und Disziplinarverfahren.
S. 61.
Die Landjäger sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.
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S. 62.
In Beziehung auf die von Landjägern begangenen Dienstvergehen findet, soweit
über dieselben nicht nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze Seitens der Gerichte
zu erkennen ist, und unbeschadet der Vorschriften der nachstehenden §§. 63 bis 67, die
Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 (Militär-Verordnungs-
blatt S. 368) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß dem Kommandeur des
Landjägerkorps die daselbst dem Regimentskommandeur, den Bezirkskommandeuren die
den detachirten Stabsoffizieren oder Hauptleuten eingeräumte Strafbefugniß zusteht,
und daß über Beschwerden wegen einer von dem Korpskommandeur verhängten oder
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