242
bestätigten Disziplinarstrafe von dem Ministerium des Innern endgiltig zu ent-
scheiden ist.“)
g. 63.
Landjäger, welche die ihnen obliegenden Pflichten verletzen oder durch ihr Verhalten
in oder außer Dienst der Achtung, die ihr Beruf erfordert, sich unwürdig zeigen, können
auf Antrag des Korpskommandeurs von dem Ministerium des Innern ihres Dienstes
entlassen werden. Gegen die Verfügung des Ministeriums des Innern findet eine Be-
schwerde nicht statt.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Anspruchs auf Invalidengehalt (§. 68
Abs. 3) zur Folge.
Die Befugniß des Korpskommandeurs, einen Landjäger nach Maßgabe der im
Dienstzeitvertrag getroffenen Vereinbarungen (§. 24) zu entlassen, wird durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
F. 64.
Unter der in §. 63 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung kann in minder schweren
Fällen von dem Korpskommandeur die Versetzung eines Stationskommandanten oder
Landjägers in die nächst niedere Löhnungsklasse verfügt werden.
Gegen die Verfügung des Korpskommandeurs (Abs. 1) findet eine einmalige Be-
schwerde an das Ministerium des Innern statt. Die Beschwerde ist binnen der uner-
strecklichen Frist von acht Tagen vom Tag der Eröffnung der Verfügung ab gerechnet
zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.
6 S. 65.
Die Oberämter sind befugt, gegen die Stationskommandanten und Landjäger wegen
Ungebühr im dienstlichen Verkehr, sowie wegen ordnungswidriger Ausführung oder Nicht-
ausführung ertheilter Aufträge die nach Art. 71 Ziff. 1 und 3 des Beamtengesetzes
vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Haft nur
bis zu drei Tagen, zu verhängen.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe (Abs. 1) findet eine einmalige Be-
schwerde an die zuständige Kreisregierung statt. Die Beschwerde ist binnen der uner-
*) Die für das Landjägerkorps in Betracht kommenden Bestimmungen der Disziplinarstrafordnung für
das Heer vam 31. Oktober 1872 nebst den Ergänzungsbestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 14. Juni 1894
sind in den Anlagen abgedruckt.