Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Antrag des Ministeriums des Innern, welches in Beziehung auf die Höhe des zu ge- 
währenden Invalidengehalts mit dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen zu 
setzen hat. 
S. 73. 
Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Invalidengehalts in Betracht kommt, 
wird von dem Tag des Eintritts in das aktive Heer oder in die kaiserliche Marine 
an gerechnet. 
Die Dienstzeit, welche vor dem Beginn des achtzehnten Lebensjahrs oder in einem 
zum Deutschen Reiche nicht gehörenden Staat abgeleistet worden ist, bleibt außer Be- 
rechnung. Die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatz- 
Truppentheil des deutschen Heeres oder der kaiserlichen Marine abgeleistete Militärdienst- 
zeit kommt jedoch ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. Als Kriegszeit 
gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tag einer angeordneten Mobilmachung, auf welche 
ein Krieg folgt, bis zum Tag der Abrüstung. 
§. 74. 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Landjäger im Reichsheer, in der kaiserlichen 
Marine oder in dem Heer eines zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaats der Art 
Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stel- 
lung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt oder auf einem zur Verwendung gegen 
den Feind bestimmten Schiff oder Fahrzeug der kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen 
ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. 
Die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. März 1873, betreffend die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten (Reichsgesetzblatt S. 61), §. 49 Abs. 2 und §. 50 finden 
hier gleichmäßige Anwendung. 
S. 75. 
Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses eines Landjägers schließt die Einrechnung 
auch der früheren Dienstjahre desselben in die versorgungsberechtigte Dienstzeit nicht aus. 
g. 76. 
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Invalidengehalts bildet der Betrag 
an Löhnung (§. 42 Ziff. 1), sowie an Dienstalters= und Präsenzzulage (§. 44 Abs. 2
	        
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