Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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angehörigkeit bestätigende Urkunde (Aufnahme-, Naturalisationsurkunde) zu- 
gestellt hat. 
Bei Ehefrauen richtet sich die Zuständigkeit im Falle von Ziffer 1 und 2, bei 
Wittwen im Falle von Ziffer 2 lit. a und b nach den Verhältnissen des Ehemanns, bei 
Minderjährigen im Falle von Ziffer 1 und 2 nach denjenigen des Vaters oder der 
unehelichen Mutter. Ist der Vater gestorben, so tritt an die Stelle des Wohnorts des 
Vaters derjenige der am Leben befindlichen Mutter. 
Im Falle der Ziffer 2 steht es in der Wahl des Gesuchstellers, an welches der in 
lit. a bis d bezeichneten Oberämter er sich mit seinem Gesuche wenden will. Das Ober- 
amt, bei dem das Gesuch angebracht wird, ist zur Behandlung desselben verpflichtet; 
nur wenn keine der unter Ziffer 2 lit. a bis d aufgeführten Voraussetzungen zutrifft, 
darf das Gesuch an das Oberamt des Geburtsorts beziehungsweise an die Stadtdirektion 
Stuttgart zur Erledigung abgegeben werden. 
Die Gesuche um Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Heimatscheinen 
  
sind stets mit thunlichster Beschleunigung zu behandeln. 
Vor der Ausstellung der gewünschten Urkunde hat das Oberamt festzustellen, ob 
der Gesuchsteller im Besitz der württembergischen Staatsangehörigkeit ist und ob der 
Ausstellung auch sonst kein Hinderniß im Weg steht. (Zu vergl. insbesondere §. 6.) 
Das Oberamt hat zu diesem Zweck eine Aeußerung derjenigen Gemeindebehörde, 
welche nach Lage der Verhältnisse Anhaltspunkte für die Staatsangehörigkeit des Gesuch- 
stellers zu geben vermag, einzuholen. 
Die Aeußerung der Gemeindebehörde hat sich auf die in dem angefügten Formular 1II Foraume un 
enthaltenen oder sonst in Betracht kommenden Punkte, soweit sie der Gemeindebehörde « 
bekannt sind, zu erstrecken und ist von dem Ortsvorsteher und dem Rathsschreiber zu 
unterzeichnen. Bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung eines Staats- 
angehörigkeitsausweises oder Heimatscheines genügt es, wenn das Zutreffen der früher 
festgestellten Verhältnisse oder die eingetretenen Veränderungen beurkundet werden. 
Das Oberamt hat die Aeußerung der Gemeindebehörde zu prüfen und die etwa 
weiter erforderlichen Erhebungen über die Begründung und die Fortdauer der württem- 
bergischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers zu veranstalten. (Zu vergl. ferner
	        
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