Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Achter Abschnitt. 
Von der Beaussichtigung der Militärvorgesetzten in Absicht auf die richtige 
Anwendung der Disziplinarstrafen. 
S. 54. 
Die höheren Militärvorgesetzten haben die gerechte und zweckentsprechende Anwendung der 
den niederen Vorgesetzten zustehenden Strafbefugnisse und die vorschriftsmäßige Strafvollstreckung 
sorgfältig zu überwachen. 
Sie haben zu diesem Behuf die Strafbücher, welche rc. geführt werden müssen, und welche 
den Grund, die Art und das Maß der Strafe, sowie den Namen des Vorgesetzten, welcher die 
Strafe verhängt hat, auszuweisen haben, genau zu kontroliren. 
S. 55. 
Finden die höheren Militärvorgesetzen, daß, 
1) eine von dem niederen Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art oder ihrer 
Dauer nach unzulässig, oder 
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, 
so ist von ihnen die Strafe abzuändern oder aufzuheben. 
Schlußbestimmungen. 
rc. . 70.h
	        
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