Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Anlage II. 
Bestimmungen 
über die Beschwerdeführung der Personen des Foldatenstandes 
des heeres vom Zeldwebel abwärts. 
I. Für den Beschwerdeführer. 
1) Jedem Soldaten, welcher glaubt, daß ihm durch unwürdige Behandlung, durch Vorent- 
haltung geldwerther Gebührnisse oder aus einem anderen Grunde von Vorgesetzten oder Kame- 
raden Unrecht zugefügt sei, ist es gestattet, sich zu beschweren. 
2) Jede Beschwerde ist dem Kompagnie= u. s. w. Chef unmittelbar und mündlich vorzutragen. 
Richtet die Beschwerde sich gegen diesen selbst, so ist sie bei dem nächstältesten Offizier der 
Kompagnie u. s. w. anzubringen. 
a. Ist die mündliche Anbringung der Beschwerde nicht ausführbar, so kann dieselbe schrift- 
lich eingereicht werden. 
b. Mannschaften, welche einem Detachement angehören, haben ihre Beschwerden bei dem 
Führer desselben anzubringen. 
Richtet sich die Beschwerde gegen den Führer selbst, so ist sie bei dem nächstältesten 
Offizier, und ist ein solcher nicht vorhanden, bei dem nächsten Vorgesetzten des Kom- 
mandoführers anzubringen. 
c. Ebenso können Unteroffiziere u. s. w., die zur Probedienstleistung bei Civilbehörden ab- 
kommandirt sind, etwaige militärische Beschwerden schriftlich bei ihrem Kompagnie- 
u. s. w. Chef anbringen. 
Eine Betheiligung der Civilbehörden bleibt ausgeschlossen. 
3) Der Soldat darf niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, 
sondern erst am folgenden Tage seine Beschwerde anbringen. 
Richtet sich die Beschwerde gegen eine über den Soldaten verhängte Disziplinarstrafe, so 
darf er sich erst nach deren Verbüßung beschweren. 
4) Jede Beschwerde muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen angebracht werden. 
a. In diese Frist wird der Tag nicht eingerechnet, an dem der Anlaß zur Beschwerde ge- 
geben ist. 
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