Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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3) Jede Beschwerde ist — gleichviel ob sie auf dem vorgeschriebenen Dienstwege und bei 
Innehaltung der verordneten Fristen angebracht ist oder nicht —, sachlich zu untersuchen und zu 
erledigen. 
Die Entscheidung muß so schnell getroffen werden, als die für Beurtheilung der Beschwerde 
unerläßliche Sorgfalt es gestattet. 
Eine Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurückziehung der Beschwerde ist untersagt. 2c. 
Hiedurch wird indeß die Pflicht des Vorgesetzten nicht berührt, den Beschwerdeführer über 
etwaige unrichtige Rechtsauffassung oder unrichtige dienstliche Anschauung zu belehren. Beharrt 
in solchem Falle der Beschwerdeführer auf seiner Klage, so hat der Vorgesetzte Entscheidung zu 
treffen bezw. herbeizuführen. 
4) In erster Instanz entscheidet über eine Beschwerde in der Regel der nächste mit Dis- 
ziplinarstrafgewalt versehene Vorgesetzte desjenigen, gegen welchen die Beschwerde gerichtet ist. 
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, vor der Entscheidung den Hergang der Sache durch münd- 
liche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären. 
Bildet aber eine gerichtlich zu ahndende Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze den 
Gegenstand der Beschwerde, so hat der erwähnte Vorgesetzte sogleich 2c. den vollständigen That- 
bericht anzufertigen und die Sache der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung zuzuführen. 
5) Die Entscheidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer und dem Verklagten 
ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzutheilen, in jedem Falle schriftlich niederzulegen und seitens 
des Bataillons u. s. w. aufzubewahren. 
a. Beschwerden, welche gegen den Kompagnie= u. s. w. Chef selbst gerichtet sind und des- 
halb bei dem nächstältesten Offizier der Kompagnie u. s. w. angebracht werden, sind von 
letzterem ohne Verzug zur Entscheidung des höheren Besehlshabers zu bringen. Dem 
Kompagnie= u. s. w. Chef ist Meldung zu erstatten. 
b. ꝛc ꝛc. rc 
C. rc . rc 
d. ꝛc 2c 4 rc 
e. ꝛc ꝛc. re 
f. rc rc. rc 
6) Mannschaften, welche gegen eine Entscheidung auf ihre Beschwerde die weitere Beschwerde 
einlegen, sind von dem Kompagnie= u. s. w. Chef und, wenn dieser der entscheidende Vorgesetzte 
war, von dem nächstältesten Offizier der Kompagnie u. s. w. protokollarisch zu vernehmen. 
Die weitere Beschwerde wird ebenfalls in Gestalt einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten, 
der die letzte Entscheidung getroffen hat, eingelegt und ist von dem Beschwerdeführer zu begründen.
	        
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