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3) Jede Beschwerde ist — gleichviel ob sie auf dem vorgeschriebenen Dienstwege und bei
Innehaltung der verordneten Fristen angebracht ist oder nicht —, sachlich zu untersuchen und zu
erledigen.
Die Entscheidung muß so schnell getroffen werden, als die für Beurtheilung der Beschwerde
unerläßliche Sorgfalt es gestattet.
Eine Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurückziehung der Beschwerde ist untersagt. 2c.
Hiedurch wird indeß die Pflicht des Vorgesetzten nicht berührt, den Beschwerdeführer über
etwaige unrichtige Rechtsauffassung oder unrichtige dienstliche Anschauung zu belehren. Beharrt
in solchem Falle der Beschwerdeführer auf seiner Klage, so hat der Vorgesetzte Entscheidung zu
treffen bezw. herbeizuführen.
4) In erster Instanz entscheidet über eine Beschwerde in der Regel der nächste mit Dis-
ziplinarstrafgewalt versehene Vorgesetzte desjenigen, gegen welchen die Beschwerde gerichtet ist.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, vor der Entscheidung den Hergang der Sache durch münd-
liche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären.
Bildet aber eine gerichtlich zu ahndende Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze den
Gegenstand der Beschwerde, so hat der erwähnte Vorgesetzte sogleich 2c. den vollständigen That-
bericht anzufertigen und die Sache der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung zuzuführen.
5) Die Entscheidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer und dem Verklagten
ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzutheilen, in jedem Falle schriftlich niederzulegen und seitens
des Bataillons u. s. w. aufzubewahren.
a. Beschwerden, welche gegen den Kompagnie= u. s. w. Chef selbst gerichtet sind und des-
halb bei dem nächstältesten Offizier der Kompagnie u. s. w. angebracht werden, sind von
letzterem ohne Verzug zur Entscheidung des höheren Besehlshabers zu bringen. Dem
Kompagnie= u. s. w. Chef ist Meldung zu erstatten.
b. ꝛc ꝛc. rc
C. rc . rc
d. ꝛc 2c 4 rc
e. ꝛc ꝛc. re
f. rc rc. rc
6) Mannschaften, welche gegen eine Entscheidung auf ihre Beschwerde die weitere Beschwerde
einlegen, sind von dem Kompagnie= u. s. w. Chef und, wenn dieser der entscheidende Vorgesetzte
war, von dem nächstältesten Offizier der Kompagnie u. s. w. protokollarisch zu vernehmen.
Die weitere Beschwerde wird ebenfalls in Gestalt einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten,
der die letzte Entscheidung getroffen hat, eingelegt und ist von dem Beschwerdeführer zu begründen.