Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Ordnung 
für den Winter-, Ploß= und Rarlshafen in Heilbronn. 
I. Umfang des Hafen-Gebiets. 
8. 1. 
Das Hafen-Gebiet umfaßt: 
1) das Winterhafenbecken mit beiden Flügeln in seiner ganzen Ausdehnung, 
sowie die Einfahrt zu demselben, mit 
a. den Landungsplätzen, den Krahnen, den Holz-Ablade-Rampen, den Lagerplätzen 
auf der südöstlichen Hafenseite bis zu den Bahngleisen, ferner einem den ganzen 
übrigen Theil des Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngleise nicht belegten 
5 Meter breiten Landstreifen, 
b. dem hohen Lauer an der Ostseite des Hafens und dem niederen Lauer an der 
Hafen-Landzunge, 
C. dem Lagerplatz an der Ostseite der Einfahrt; 
2) das Floßhafenbecken, sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den 
Holz-Ablade-Rampen, der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des 
Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngleise nicht belegten, 5 Meter breiten Landstreifen; 
3) das Karlshafenbecken, sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den 
Holz-Ablade-Rampen, der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des 
Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngleise nicht belegten, mindestens 4 Meter breiten. 
Landstreifen; 
4) die Schiffswerfte an der Ostseite der Floßhafen-Einfahrt. 
II. Zweck und Benützung der Häfen mit ihren Zubehörden. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
§. 2. 
A. Der Winterhafen dient zur Aufnahme 
a, derjenigen Schiffe, welche ihrer Größe wegen in den Wilhelms-Kanal nicht ein- 
fahren können und welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt von dem Zoll- 
Auslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen (sogen. Hollän=
	        
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