Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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beginnen und ununterbrochen fortdauern, so bald sich die dafür erforderliche Holzmenge 
im Hafen befindet. Behufs Sortirens der Floßhölzer in die Uferpflasterungen Pfähle 
und dergleichen einzutreiben, ist verboten. 
Die eingebundenen Gestöre sind auf Anordnung der Betriebs-Inspektion jeden Abend, 
spätestens aber bis 8 Uhr des folgenden Morgens, aus dem Hafen zu entfernen. Das 
Zusammenhängen der Gestöre im Hafen ist insoweit gestattet, als es die Raumverhält- 
nisse zulassen. Ist kein Raum in den Häfen vorhanden, so findet dasselbe im offenen 
Neckar statt, wobei die Hafen-Ausfahrt für Schiffe wie für weitere Gestöre stets frei zu 
halten ist und auch die Fahrstraße der Schiffe im offenen Neckar nicht eingeengt werden 
darf. Das Zusammenhängen der Gestöre im offenen Neckar darf nur bei einem Wasser- 
stand stattfinden, bei dem das Flößen überhaupt gestattet ist; dasselbe muß also unter- 
bleiben, wenn bei steigendem Wasser die Unterkante der an den Hafenmündungen an- 
gebrachten Floßmarken vom Wasser erreicht wird und darf erst wieder aufgenommen 
werden, wenn bei fallendem Wasser die Oberkante dieser Marken wieder frei wird. Die 
Gestöre sind zum Schutz gegen Losreißung bei rasch eintretendem Hochwasser stets aufs 
sorgfältigste zu befestigen. 
Die mit Brettern 2c. zu beladenden Gestöre sind als solche dem Hafenwärter an- 
zumelden; zu ihrer Beladung und Abfuhr aus dem Hafen ist eine Frist von 2mal 
24 Stunden zugestanden. 
S. 17. 
Stämme, Gestöre, im Einbinden begriffene Eichenschollen, Bretter= und Kurzholz- 
flöße müssen (erforderlichen Falls auf die Dauer von 2 Tagen) von dem Ufer abgestoßen 
werden, wenn der von ihnen besetzte Raum für die Ein= bezw. Ausladung von Schiffen 
nothwendig ist. 
Versunkene Eichenstämme sind wegen Gefährdung der Fahrzeuge so bald als thun- 
lich heraufzuholen; insolange als es nicht geschehen, ist ihre Lage unter Wasser mit ein- 
gesteckten Bootshaken anzudeuten. 
8. 18. 
Durch Reparatur-Arbeiten im Hafengebiet veranlaßte Störungen beim Einwerfen, 
Einbinden oder Einladen des Holzes begründen gegen die Hafenverwaltung keinen Schadens- 
ersatz-Anspruch: sie befreien nur für die Zeit der Störung von der Verpflichtung zur 
Einhaltung der hafenordnungsmäßigen Fristen.
	        
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