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g. 31.
Die Ueberwinterung von Langholzstämmen, Gestören, Eichenschollen, Bretter- und
Kurzholzflößen an den von der Betriebs-Inspektion anzuweisenden Stellen des Floß-
und Karlshafens ist gestattet. Dieselben müssen ordnungsmäßig angebunden sein.
Wegen der Räumung des Winterhafens s. S. 14.
Von weiterher, d. h. nicht aus dem Hafengebiet kommende Langholzstämme, Gestöre 2c.
dürfen nur in Nothfällen in die Häfen einlaufen und erforderlichenfalls überwintern,
bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiterreise. Vor dem Einlaufen in den Hafen ist
unter allen Umständen die Erlaubniß der Betriebs-Inspektion einzuholen. Die Wieder-
ausfahrt muß sobald als möglich geschehen.
V. Allgemeine Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im Hafengebiet.
1) Aufsichtsbehörde.
F. 32.
Die Handhabung der Hafen-Ordnung ist Obliegenheit der Betriebs-Inspektion
Heilbronn.
Für die Beaufsichtigung der Häfen sammt den Zubehörden, sowie zur Unterstützung
bei der Handhabung der Hafenpolizei ist der Betriebs-Inspektion ein derselben unter-
geordneter Hafenwärter beigegeben.
2) Ordnung des Verkehrs im Hafengebiet.
33.
Die Personen, welche Geschäfte in dem Hafengebiet haben und sich darüber aus-
weisen können, sind befugt, sich für die Dauer ihrer Geschäfte daselbst aufzuhalten.
Andere Personen können mit Erlaubniß der Betriebs-Inspektion zugelassen werden,
sofern in Bezug auf den Zweck ihres Eintritts kein Bedenken obwaltet.
Ungebührlich oder unbotmäßig sich benehmende, sowie betrunkene Personen haben
Ausweisung zu gewärtigen.
§. 34.
Verunreinigungen, Lärmen, Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aussicht
oder von leeren Wagen und Karren sind im ganzen Umfange des Hafengebiets verboten.