Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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dauer, auf welche ihrer Abwesenheit militärdienstliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. 
(Wehrordnung 8. 106 Ziffer 4.) Militärpflichtigen, die sich den Ersatzbehörden nicht 
gestellt haben, darf ein Heimatschein nicht ausgestellt werden. 
8. 7. 
Bezüglich des Ansatzes der Sportel für die Ausstellung oder Verlängerung eines 
Staats sausweises oder Heimatscheins wird auf Tarifnummer 69 Ziffer 5 des 
  
allgemeinen Sportelgesetzes i in der Fassung vom 16. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 189) und 
auf §. 9 der Verfügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887, betreffend 
den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Blatt S. 369), verwiesen. 
g. 8. 
Die Staatsangehörigkeitsausweise und Heimatscheine sind mit dem oberamtlichen 
Stempel zu versehen Gu# vergl. 8. 49. 
Bei der Ausfertigung derselben ist mit Sorgfalt zu verfahren; Korrekturen durch 
Ueberschreiben oder Radiren und sonstige Aenderungen, die zu Zweifeln an der Aechtheit 
der Urkunden Anlaß geben, sind unstatthaft; fehlerhaft ausgefertigte Formulare müssen 
als unbrauchbar behandelt werden. 
  
8. 9. 
Tie Beglaubigung der für den Aufenthalt im Ausland ausgestellten Heimatscheine 
durch die Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten kann von den 
Gesuchstellern unmittelbar eingeholt oder es kann die Vermittlung des Oberamts, welches 
die Kanzleidirektion des Ministeriums des Innern um Einleitung des Weiteren zu er- 
suchen hat, dafür in Anspruch genommen werden. 
Die für den Aufenthalt in der Schweiz ausgestellten Heimatscheine bedürfen stets 
der Beglaubigung durch die Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Die weitere Beglaubigung von Heimatscheinen durch die Gesandtschaft oder das 
Konsulat des ausländischen Staats, in welchem der Gesuchsteller sich aufzuhalten beab- 
sichtigt, wird gleichfalls durch die Kanzleidirektion des Ministeriums des Innern einge- 
leitet, wenn die Betheiligten besonders darum nachsuchen und den Betrag der dadurch 
erwachsenden Auslagen bei dem Oberamt zuvor hinterlegt haben. 
Heimatscheine, zu deren Ausstellung die Oberämter vom Ministerium des Innern
	        
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