Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Bezirksamt, in dessen Bezirk die Versicherungsunternehmung oder, wenn es sich um eine 
nichtwürttembergische Versicherungsunternehmung handelt, die für Württemberg auf— 
gestellte Vertretung derselben (§. 7) ihren Sitz hat. 
§. 2. 
Die in §. 1 vorgeschriebene Anzeige ist auch von denjenigen Versicherungsunter- 
nehmungen der bezeichneten Art, welche bisher schon das Versicherungsgeschäft in Würt- 
temberg betrieben haben und diesen Betrieb fortsetzen wollen, zu erstatten und zwar 
spätestens bis zum 31. Dezember 1898. 
Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Versicherungsunternehmungen entbunden, 
welche die ausdrückliche Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb in Württemberg erlangt haben 
und in Folge dessen bereits der staatlichen Aufsicht unterstehen, sowie diejenigen, welche 
unter der erbetenen Aufsicht eines Negierungskommissärs stehen. 
§. 3. 
Die Anzeige (8§. 1 und 2 Absatz 1) hat zu enthalten den Namen (Firma), Gegen- 
stand und Sitz der Versicherungs h „die Bezeichnung der leitenden Persön— 
lichkeiten derselben und bei nich wuritenbergishen Unternehmungen auch die Bezeichnung 
des für Württemberg aufgestellten Vertreters (8. 7). 
Mit der Anzeige sind vorzulegen 
1) die Satzungen (Statuten) der Unternehmung, 
2) die Versicherungsbedingungen und Tarife, 
3) die Formulare zu den Anträgen, Policen und etwaigen sonstigen die Rechts- 
verhältnisse der Versicherten berührenden Urkunden, 
4) die allgemeinen Dienstanweisungen (Instruktionen) der Agenten und, 
5) soweit das Unternehmen schon länger besteht, der letzte Geschäftsbericht mit 
Rechnungsabschluß und Bilanz, 
6) schließlich Seitens der nichtwürttembergischen Unternehmengen die Vollmacht 
ihres für Württemberg aufgestellten Vertreters (vergl. §. 7). 
S. 4. 
Wenn und soweit die gemachte Vorlage (§. 3) zur Prüfung der rechtlichen, ver- 
sicherungstechnischen und wirthschaftlichen Grundlagen einer Versicherungsunternehmung 
  
 
	        
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