Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Betrieb des Versicherungsgeschäfts mit sich bringt, den in Württemberg wohnenden Ver- 
sicherten gegenüber auch dann haftet, wenn die betreffenden Handlungen des Vertreters 
den ihm ertheilten Instruktionen zuwiderlaufen sollten, und daß sie gegenüber den in 
Württemberg wohnenden Versicherten in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten 
Streitigkeiten, welche sich auf die Versicherungsverträge beziehen oder aus solchen ent- 
springen, vor den württembergischen Gerichten Recht geben und nehmen, sowie, falls 
satzungsgemäß eine schiedsrichterliche Entscheidung stattfindet, nur in Württemberg an- 
sässige Schiedsrichter bestellen wird. 
S. 8. 
Die in §. 1 genannten Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, nach Maßgabe 
der für die Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Bücher, in welchen 
ihre Versicherungsgeschäfte sowie die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ord- 
nungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind, zu führen und aufzubewahren. 
Dieselbe Verpflichtung haben auch die für Württemberg aufgestellten Vertreter aus- 
wärtiger Versicherungsunternehmungen insoweit, als die Buchführung nothwendig ist, um 
eine selbständige Prüfung des in Württemberg stattfindenden Geschäftsbetriebs zu er- 
möglichen. 
Der Aufsichtsbehörde muß jederzeit die Einsichtnahme von den Büchern und Akten 
der Versicherungs hmungen und gegebenen Falls der für Württemberg aufgestellten 
Vertreter gestattet werden. 
  
  
  
8. 9. 
Jedem in Württemberg wohnenden Versicherten muß bei Abschluß des Versicherungs- 
vertrags außer der Versicherungsurkunde Golite) eine Ausfertigung der Satzungen, 
sowie der Versicherungsbedingungen der Versicherungs hmung zugestellt werden. 
Die Versicherungsurkunde muß in deutscher Sprache ausgestellt sein. Dasselbe gilt 
hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ausfertigungen. 
Die Feststellung der Höhe der Versicherungssumme und der ihr gegenüberstehenden 
Leistungen hat in deutscher Reichswährung zu erfolgen. 
Die von auswärtigen Versicherung gen den Versicherten ausgestellten 
Urkunden, insbesondere Versicherungsurkunden und Empfangsbekenntnisse (Quittungen), 
müssen die Unterschrift des für Württemberg aufgestellten Vertreters tragen. 
  
 
	        
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