Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
belreffend eine Abänderung des Statuts eines Feuerwehrdieastehrenzeichens. 
Vom 23. November 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 22. November d. J. in Gnaden zu ge- 
nehmigen geruht, daß der §. 1 des Statuts eines Feuerwehrdienstehrenzeichens vom 20. 
Dezember 1885 (Reg. Blatt S. 540) folgende Fasung erhält: 
8. 1. 
Das Feuerwehrdienstehrenzeichen ist für diejenigen Mitglieder der Feuerwehren des 
Landes (Au. 4 und 6 Absatz 2 der Landes-Feuerlöschordnung vom 7. Juni 1885) be- 
stimmt, welche fünfundzwanzig Jahre lang ununterbrochen und vorwurfsfrei in der 
Feuerwehr gedient haben. 
Unterbrechungen des Feuerwehrdienstes, welche durch die Erfüllung der gesetzlichen 
Militärdienstpflicht veranlaßt worden sind, werden in die nach Absatz 1 erforderte Dienst- 
zeit in der Feuerwehr eingerechnet. 
Stuttgart, den 23. November 1898. 
  
  
Pischek. 
Berichtigung. 
In dem Gesetze, betreffend die Abänderung des Polizeistrafrechts, vom 4. Juli 1898 ist auf 
Seite 152 in Art. 29a Abs. 2 stait 
„polizeilichen Anforderungen“ 
zu lesen: » 
„polizeilichen Anordnungen.“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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