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21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 24. Dezember 1898.
Inhalt:
pes Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung. de
den Bau einer Eisenbahn von Blaufelden nach Langenburg erforderlichen Grundeigenthums im We
Hr Zwangsenteignung. Vom 26. November 1898. nigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigut
der Bemeinde Neckargartach zu Erhebung einer brllicfdon Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 27. Novem-
ber 1898. — Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die statistischen
Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung (Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle) und über die
Todesursachen. Sen 13. Dezember 1898. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
efähihng. in den einsährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom 1. Dezember 1898.
— Verfüg #s Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr
1899. Vem- # pii 1898. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung
und das Auflassen ausländischer Brieftauben im Bereich der Festung Ulm. Vom 8. Dezember 1898.
Rönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
Bau einer Eisenbahn von Hlaufelden nach Langenburg erforderlichen Grundeigenthums im Wege
der Zwangernteignung. Vom 26. November 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung