Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 3. 
Der Standesbeamte hat auf Grund dieser geprüften Auszüge in das nach 
8. 5 der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 
14. März 1876, betreffend die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölke- 
rung rc. (Reg. Blatt S. 101), aufzustellende Verzeichniß der Sterbfälle, außer den in 
dieser Verfügung genannten Einträgen, bei jedem Gestorbenen noch die Todesur- 
sache und, wofern das Gestorbene durch einen Arzt oder Wundarzt behandelt wurde, 
den Namen des behandelnden Arztes oder Wundarztes einzutragen. 
An die Stelle des bisherigen Formulars des Verzeichnisses der Sterbfälle (Form.c. 
der soeben erwähnten Verfügung vom 14. März 1876) tritt das in der Anlage ab- 
gedruckte Formular. 
Die Auszüge aus den Leichenregistern sind mit den Sterbfallverzeichnissen an das 
Königliche Oberamt vorzulegen. Dieses hat sie bei der in §. 8 der Verfügung vom 
14. März 1876 vorgeschriebenen Prüfung zu benützen und mit den übrigen Verzeich- 
nissen bis zum 1. April dem Statistischen Landesamt vorzulegen. 
8. 4. 
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Durch dieselbe wird die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 
1891, betreffend die Erhebung einer Statistik der Todesursachen (Reg. Blatt S. 333), 
vorbehaltlich der nach dieser Verfügung für das Kalenderjahr 1898 noch fälligen Ein- 
sendungen, außer Wirkung gesetzt und die in §. 3 erwähnte Verfügung der Ministerien 
der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 14. März 1876 entsprechend abgeändert. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1898. 
Breitling. Pischek. Zeyer.
	        
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