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Formular c.
Oberamt
Gemeinde
der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden:
Sitz des Standesbeamten in
Verzeichnih
der vom 1. Jannar bis 31. Bezembeen vorgekommrnen
Sterbfälle.
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Erläuterungen:
1) (Zu Spalte 2 und 13.) Bei den Todtgeborenen oder in der Geburt Verstorbenen ist außer der Angabe der
Tageszeit und Stunde in Spalte 2 noch besonders unter „Bemerkungen“ in Spalte 13 der Beisatz „todtgeboren“
bezw. „in der Geburt verstorben" zu machen. Die Tageszeit des Sterbfalls kann durch Abkürzung angegeben
werden und zwar: wenn vormittags durch V. wenn nachmittags durch N. Als Vormittag ist die Zeit von nachts
12 Uhr bis mittags 12 Uhr, als Nachmittag die Zeit von miltags 12 Uhr bis Mitternacht zu rechnen.
Sterbfälle, welche erst im folgenden Kalenderjahr angemeldet werden und nach Einsendung der betreffenden
Verzeichnisse (15. Februar) nicht mehr darin nachgetragen werden können, sind demjenigen Monat des Jahrs der An-
meldung zuzuschlagen, in welchem sie im Vorjahr stattfanden.
2) (Zu Spalte 3.) Der Ort des Todes ist einzutragen bei Todesfällen, die außerhalb des Standesamtsbezirks vorge-
kommen sind (vergl. §. 62 des Reichsgesetzes), und bei solchen, die in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Kaserne,
Gefängniß u. s. w.) stattgefunden haben. Außerdem genügt die Bemerkung „hier“; jedoch ist, wenn eine Gemeinde aus
bedeutenderen Parzellen besteht, auch noch der Name der Parzelle, in welcher der Tod erfolgt ist, beizusetzen.
3) (Zu Spalte 4, 5 und 13.) Kann bei einzelnen Personen der Geburtstag nicht genau ermittelt werden, 55 ist wenigstens
das Geburts jahr und der Geburtsmonat oder bloß ersteres anzugeben. — Bei Kindern unter 1 Jahr, welche im
gleichen Standesamtsbezirk geboren und gestorben sind, ist in Spalte 13 die Nummer des betreffenden Verzeichnisses
der Geburtsfälle bezw. Geburtsregisters vorzumerken.
4) (Zu Spalte Das Geschlecht der Gestorbenen ist durch Eintragung der Zahl 1 in die Unterspalte „männlich“
oder „weiblich" anzugeben.
5) (Zu Spalte 7.) Der Familienstand der über 15 Jahre alten gestorbenen Personen kann durch Abkürzung ange-
tgeben werden und zwar, wenn ledig, durch L, wenn verheirathet, durch Vh., wenn Wittwer oder Wittwe, durch Wt.,
wenn geschieden (d. i. auf Lebenszeit gerichtlich getrennt), durch G.
6) (Zu Spalte 8.) Die eheliche Geburt kann durch Eh., die uneheliche durch Uneh. bezeichnet werden. Zu den
unehelich Geborenen sind hier auch die nach der Geburt legitimirten Kinder zu zählen.
7) (Zu Spalte 9.) Das Religionsbekenntniß kann durch Abkürzung angegeben werden und zwar: wenn evangelisch,
durch Ev., wenn katholisch, durch Kath., wenn israelitisch, durch Isr. Bei ehelich Todtgeborenen ist das Religionsbe-
kenntniß des Vaters, bei unehelichen Todtgeborenen das der Mutter einzusetzen.
8) (Zu Spulte 10 a und 10 b.) Bei Eintragung von Stand und Beruf eines Gestorbenen ist in Spalte 10 a der Beruf,
dann in Spalte 10b die Stellung im Beruf, also z. B. Spalte 10 a Landwirthschaft, Spalte 10b Taglöhner, oder
Spalte 10 a Metzger, Spalte 10 b Geselle u. s. f. anzugeben. Wenn Beruf, Erwerbszweig und Stellung der Ehemänner
oder der Eltern anzugeben ist, so ist dieß im ersten Fall durch G. (Gatte), im zweiten Fall durch V. (Vater) oder
M. (Mutter) anzudeuten. Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes sich ohne eigenen Beruf bei ihren Eltern
aufhält, so genügt die Bezeichnung „Haustochter“ nicht, sondern es muß Beruf (Spalte 10 a) und Berufsstellung
(Spalte 10 b) des Vaters der Mutter angegeben werden. Bei Personen, die ohne Ausübung eines Berufs von Renten
lebten, ist dieß gleichfalls anzudeuten, z. B. durch Partikulier, Pfründner 2c., von Renten, von eigenem Einkommen lebend.
9) Bei todtgeborenen Mehrlingsgeburten ist in Spalte 13 beizusetzen todtgeborene Zwillinge rc.
10) (Zu Spalte 11, 12 und 13.) Der Eintrag der Todesursache (Spalte 11) und des Namens des behandelnden
Arztes oder Wundarztes (Spalte 12) erfolgt nach genauem Vergleiche mit dem Eintrag für dieselbe Person im Auszug
aus dem Leichenregister. Ist kein Arzt zugezogen worden, so ist in Spalte 12 ein Fehlstrich einzutragen.
rx-