Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1899. Vom 2. Dezember 1898. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. 
Blatt S. 79) sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab- 
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren ange- 
fallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1899 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung 
vom 14. März 1853 §. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungs- 
auschlag zehn Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is. 
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften 
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlagen in den 
einzelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Bei- 
träge zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1899 
an den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 2. Dezember 1898. 
Pischek.
	        
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