Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

311 
22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 30. Dezember 1898. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für gie Verkehrsanstalten, betressen 
die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 27. Juni 1892. Vom 27. Dezember 1898. — 
kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der jurisischen Hastaliszkes. * 
den Verein für die Krippe Kirchheim u. T. Vom 20. Dezember 1898. 
  
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Abänderung der Württembergischen postorduung vom 27. Juni 1392. 
Vom 27. Dezember 1898. 
Die Postordnung vom 27. Juni 1892 hat folgende Abänderungen erhalten: 
1. §. 2 „Meistgewicht“. 
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf 350 
Gramm erhöht. 
2. . 3 „Außenseite“". 
An Stelle des Absatzes I treten folgende Vorschriften: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Be- 
förderung betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei 
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben
	        
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