Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie 
Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der 
Aufschrift, sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke 
beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen und Post- 
anweisungen siehe §§. 4 und 20. 
3. §. 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände“. 
a) Die Absätze I bis IV sind mit II bis V zu bezeichnen; als Absatz 1 
ist einzufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die 
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für 
unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
b) Im Absatz III (bisher II) ist statt des Wortes „obigen“ zu setzen: 
„zu II genannten“. 
4. §. 13 „Dringende Packetsendungen“. 
a) Der Absatz III ist mit IV zu bezeichnen; unter III wird folgender 
neuer Absatz eingefügt: 
III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsort durch Eilboten abgetragen. 
b) Der Absatz IV (bisher 111) wird geändert, wie folgt: 
IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung voraus 
zu entrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (§. 25), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. §. 15 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absätze I bis V treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf- 
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens 
und der Adresse des Absenders. Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung
	        
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