Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten bei- 
zufügen oder an ihnen zu befestigen. 
III Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser 
Doppelkarten müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. 
IV Die Gebühr beträgt im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder 
für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das 
Doppelte. Im Verkehr innerhalb des Ortsbestellbezirks der Aufgabepostanstalt (Post- 
ortsverkehr) beträgt jedoch im Frankirungsfalle die Gebühr für die einfache Postkarte nur 
3 Pf., im Nichtfrankirungsfall das Doppelte. 
V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des 
Fehlbetrages angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
b) An Stelle des Absatzes VIII tritt folgende Vorschrift: 
VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als 
Briefe behandelt. 
6. §. 16 „Drucksachen“. 
a) Der Absatz I wird geändert, wie folgt: 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch 
Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, 
Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren 
vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignet sind. Ausgenommen sind die mittels des Durch- 
drucks, der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch ver- 
schiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungsverfahren (z. B. theils durch 
Buchdruck, theils durch Hektographie) hergestellt sind. 
b) Im Absatz V ist der Satz „Sind mit den offenen Karten Formulare 
zu Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Druck- 
sachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich 
Postwerthzeichen nicht befinden“ zu streichen.
	        
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