Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

Formular II. 
Nummer 
Deutsches Neich. 
Königreich Württemberg. 
  
Von dem unterzeichneten Oberamt wird de 
geboren am ten 18 zu 
zum Zwecke des Aufenthalts im Ausland hiedurch bescheinigt, daß d. selbe und zwar durch 
die Eigenschaft als Württemberger besitzt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, welche 
deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs. 
mit andern Staaten abgeschlossen worden sind. 
„den ten 189 
Königlich Württembergisches Oberamt: 
Sportel (Tarif Nr. 69, Ziff. 5) 1 4 
Sportelrechng 
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland auf- 
halten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts 
aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet,
	        
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