Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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gesandt oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des 
ausgefüllten Auftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des 8. 39 den 
Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nach- 
trägliche Aenderungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 
12. s§. 25 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“. 
Absatz IVund V: Die Werthgrenze, bis zu der Sen- 
dungen mit Werthangabe durch die Eilboten bestellt 
werden, wird von 400 Mark auf 
800 Mark 
erhöht. 
13. §. 34 „Zeit der Einlieferung“. 
Im Absatz Tl wird der zweite Satz „Die Packete müssen als 
„dringende“ bezeichnet sein“ gestrichen und der dritte Satz 
geändert, wie folgt: 
Für jedes Packet ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu ent- 
richten. 
14. §. 37 „Rückschein“. 
Als Absatz IV ist nachzutragen: 
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. 
einen Rückschein über die unter 1 bezeichneten Sendungen auch später als bei der Ein- 
lieferung der Sendung verlangen. 
15. §. 39 „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung 
von Aufschriften durch den Absender“. 
Im Absatz Iist der zweite Satz „Bei Sendungen mit 
Werthangabe über 400 Mark ist das Verlangen einer Abänderung der 
Ausschrift nicht zulässig“ zu streichen. 
16. §. 44 „An wen die Bestellung geschehen muß“". 
Im Absatz Vist unter 2 und 3hinter „Postanweisungen“ 
zuzusetzen: 
bis 400 Mark.
	        
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