Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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17. §. 49 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“. 
Im Absatz II erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
Bei der Aushändigung von Werth= und Einschreibsendungen sowie Postanweisungen 
an den Absender hat dieser den Einlieferungsschein zurückzugeben. 
18. §. 51 „Verkauf von Postwerthzeichen“. 
Es ist zuzusetzent 
a) im Absatz II vor „Postkarten": 
Kartenbriefe, 
b) im Absatz III vor „Postkarten“: 
Kartenbriefen und 
c) im Absatz V, erster Satz, vor „Postkarten“: 
Kartenbriefen, 
d) im Absatz V, zweiter Satz, vor „Postkarten“: 
Kartenbriefe, 
19. §. 58 „Gebühren für 'die Ueberweisung von Zeitungen, die Nach- 
sendung bisher unmittelbar beim Verleger bestellter Zeitungen und 
für Tauschexemplare"“. 
Die Absätze I und II werden geändert, wie folgt: 
1 Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine 
andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so 
ist die Gebühr doppelt zu entrichten. 
II Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber für 
die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1898. 
Mittnacht.
	        
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