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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung. Vom 31. Januar 1898.
In Ergänzung und theilweiser Aenderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbe-
ordnung vom 9. November 1883 (Reg. Blatt S. 234) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
F. 1.
Der §. 64 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine
Stelle tritt folgende Bestimmung:
Vor der Ertheilung eines Wandergewerbescheins ist in jedem Fall von dem Oberamt
genau zu prüfen, ob nicht Gründe für die Versagung desselben vorliegen.
Zu diesem Behuf ist jedem Antrag auf Ertheilung eines Wandergewerbescheins ein
Zeugniß des Gemeinderaths beizufügen. Dasselbe ist nach einem Formular aufzustellen,
Aulage, welches sich auf die in der Anlage aufgeführten Punkte erstreckt. Die zur Ertheilung
ehbher Wandergewerbescheine zuständigen Behörden haben auf die genaue Beantwortung
dieser Fragen zu halten und die etwa nöthige Ergänzung, erforderlichenfalls durch Be-
nehmen mit der Strafregisterbehörde, herbeizuführen.
Das Zeugniß (Abs. 2) ist von der Behörde des Orts auszustellen, in welchem der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls er einen festen Wohnsitz im Inland nicht hat,
seinen Aufenthalt hat.
Ist der Antragsteller im Besitz eines giltigen Wandergewerbescheins für das nächst
vorangegangene Kalenderjahr, so genügt für die Zulässigkeit der Ausstellung eines neuen
Wandergewerbescheins in der Regel die Beurkundung der Ortspolizeibehörde des Wohnorts
beziehungsweise Aufenthaltsorts (Abs. 3), daß seit Ausstellung des früheren Zeugnisses keine
Aenderung der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem Antragsteller
eingetreten sei, und wenn der Wohnort des letzteren nicht zugleich sein Geburtsort ist,
daneben die Bestätigung der das Strafregister des Geburtsorts führenden Behörde, daß
der Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren eine Bestrafung nicht erlitten hat.
Einem Ausländer, welcher den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht durch einen.
Paß oder Heimathschein zu erbringen vermag, ist ein Wandergewerbeschein regelmäßig
zu versagen.
g. 2.
Der 8. 66 Abs. 3 der Verfügung vom 9. November 1883 erhält folgenden Zusatz: