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Von der Bestimmung des §. 57b Ziffer 4 der Gewerbeordnung, wonach der
Wandergewerbeschein versagt werden darf, wenn für den Unterhalt der Kinder des
Wandergewerbetreibenden und den Schulunterricht seiner schulpflichtigen Kinder nicht
genügend gesorgt ist, ist streng Gebrauch zu machen.
F. 3.
Der §. 75 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine
Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Mitführung anderer Personen
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen gemäß §. 62 der Gewerbeordnung kommt den Ober-
ämtern zu und zwar sowohl demjenigen Oberamt, welches den Wandergewerbeschein er-
theilt hat, als demjenigen, in dessen Bezirk sich der Wandergewerbetreibende befindet.
Vor Ertheilung der Erlaubniß hat bezüglich aller einzelnen Personen, mögen sie
zu gewerblichen Zwecken mitgeführt werden wollen oder nicht, und auch wenn dieselben
Mitglieder der Familie des Inhabers des Wandergewerbescheins sind, in Gemäßheit der
§§. 64, 65 eine Prüfung einzutreten, ob nicht die Erlaubniß zu deren Mitführung aus
den in 88. 57, 57 a und 57b sowie in §. 62 Abs. 3—5 der Gewerbeordnung bezeichneten
Gründen zu versagen ist. Jedoch kann von Beibringung besonderer Zeugnisse hinsichtlich
der Bestrafungen für die noch nicht 18 Jahre alten Kinder des Inhabers des Wander-
gewerbescheins abgesehen werden.
Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter 14 Jahren gemäß §. 62 Abf. 5
der Gewerbeordnung ist, sofern es sich nicht um die eigenen Kinder oder Enkel handelt,
nur in besonders dringenden Ausnahmefällen zu ertheilen.
Die Erlaubniß zur Mitführung schulpflichtiger Kinder ist gemäß §. 62 Abs. 4 der
Gewerbeordnung stets zu versagen, wenn der ausreichende Unterricht derselben nicht durch
besondere Vorkehrungen, insbesondere die Einrichtung eines ausreichenden Nachhilfeunter-
richts an dem Ort, in welchem das Kind schulpflichtig ist, gesichert ist. Vor Ertheilung
der Erlaubniß ist in allen Fällen eine Aeußerung des Schulinspektors des letztgenannten
Orts einzuholen.
Wird die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern unter 14 Jahren ertheilt, so
ist auf den zu handschriftlichen Eintragungen freigelassenen Seiten des Wandergewerbe-
scheins zu bemerken, daß die Mitführung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen darf.