Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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zum Gesammtbetrag von 1 500 000 Mark zu geben. Die Darlehen sind für zwei Jahre, 
vom Tage der Entnahme an gerechnet, unverzinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber 
von den Darlehensnehmern mit zwei vom Hundert dem Jahre nach zu verzinsen. Für 
die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis 1. April 1901 bewilligt werden. 
Art. 2. 
Zu außerordentlichen Staatsausgaben im Departement des Innern werden bestimmt: 
zur Ausführung von Staatsstraßenbaueen 344 000 + — JF 
zur Gewährung von Staatsbeiträgen an Amtskörperschaften 
und Gemeinden zu Straßen= und Flußbauten 456 000 „ — „ 
zur Ausführung von landwirthschaftlichen Meliorationen 
und kulturtechnischen Unternehmungen . 80000,,—,, 
zur Gewährung von Staatsbeiträgen zur Anschaffung von 
Obstbäumen, Schnittreben, Saatfrucht, Saatkartoffeln, 
Futter-, Streu- und Düngemitteln u. s. SKv. 400 000 „ — „ 
im Ganzen 1 280 000 4 — J 
Etwaige Erübrigungen bei einer dieser Verwilligungen können zur Deckung eines 
Mehrbedarfs bei den anderen verwendet werden. 
Die Mittel zur Bestreitung der Ausgaben sind bis zum 
Betrage von .. ..775 488 MA 33 Jt 
verfügbaren Mitteln der 2 zu entnehmen, der weitere 
Betrag von .. 504 511 „ 67„ 
ist vorerst durch einen a Vorschuß aus dem Betriebs- und Vorrathskapital der Staats- 
hauptkasse zu bestreiten. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling.
	        
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