Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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An der im vorigen Absatz bezeichneten Stelle sind auch etwaige Beschränkungen 
einzutragen, welche minderjährigen Personen hinsichtlich des Gewerbebetriebs auf Grund 
des §. 60 b Abs. 1 der Gewerbeordnung auferlegt sind. 
Bezüglich der Mitführung von Ausländern beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
sowie bezüglich der Mitführung von Inländern durch Ausländer, welche ein Gewerbe im 
Umherziehen betreiben, sind die besonderen Vorschriften in Nr. II A Ziffer 10 der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896 (Reichsgesetzblatt S. 745) ge- 
nau zu beachten. 
Die Einträge bezüglich der mitzuführenden Personen sind von derjenigen Behörde, 
welche sie gemacht hat, unter Beifügung des amtlichen Stempels zu unterzeichnen. 
8. 4. 
Nach §. 76 der Verfügung vom 9. November 1883 wird folgender §. 76 a eingeschaltet: 
Bei Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs im Umherziehen ist unter anderem darauf 
zu achten, 
a) daß Kinder, für welche die ausdrückliche Erlaubniß zur Mitführung nicht unter 
genauer Bezeichnung in dem Wandergewerbeschein ausgesprochen ist, nicht mit- 
geführt werden; 
b) daß eine Vernachlässigung der mitgeführten Kinder hinsichtlich des Unterhalts, 
der körperlichen und sittlichen Pflege und, soweit sie schulpflichtig sind, hinsichtlich 
des Unterrichts nicht stattfindet; 
e) daß die Mitführung der im Wandergewerbeschein aufgeführten Kinder unter 
14 Jahren nicht zum Zweck ihrer Verwendung im Gewerbebetrieb des Wander- 
gewerbetreibenden, namentlich auch nicht zur Mitwirkung bei Vorstellungen um- 
herziehender Künstler niederer Gattung, oder zu Schaustellungen als Natur- 
merkwürdigkeiten (Niesenkinder u. dergl.) erfolgt. Jede Verwendung zu gewerb- 
lichen Zwecken ist zu verhindern, soweit nicht besondere Gründe die Ueberzeugung 
ergeben, daß es sich im einzelnen Falle nur um eine einmalige gelegentliche, bei 
der Mitführung nicht bezweckte geringe Hilfeleistung handelt. 
Wenn Wandergewerbetreibende zur Unterbringung der Familie Wagen oder Buden 
benützen, so ist deren Zustand und Benutzung in gesundheits= und sittenpolizeilicher Be- 
ziehung zu überwachen.
	        
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