Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Mitführung von 
Kindern festgestellt, so hat die zuständige Behörde regelmäßig das Strafverfahren und, 
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Zurücknahme des Wandergewerbe- 
scheins (§. 58 der Gewerbeordnung) oder der Erlaubniß zur Mitführung der Kinder 
(§. 62 Abs. 4 und 5 daselbst) herbeizuführen. 
Bei Verfolgung der Zuwiderhandlungen haben die Polizei= und Sicherheitsbeamten 
von ihrer Befugniß zur vorläufigen Festnahme innerhalb der gesetzlichen Grenzen (vergl. 
die §§. 127, 113, 112 Nr. 2 und 3 der Strafprozeßordnung und die einschlägigen 
landesrechtlichen Vorschriften) Gebrauch zu machen. Es ist zu beachten, daß die Fort- 
setzung der unbefugten Mitführung von Kindern nach erfolgter Bestrafung zum Gegen- 
stand eines neuen Strafverfahrens gemacht werden kann. 
S. 5. 
Der §. 77 Abs. 3 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An 
seine Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Wird der Wandergewerbeschein oder die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern 
von einer anderen höheren Verwaltungsbehörde als derjenigen, welche den Schein aus- 
gestellt oder die Erlaubniß ertheilt hat, zurückgenommen, so ist der letzteren Mittheilung 
zu machen. · 
§.6. 
Nach§.77Abs.3(sichcoben§.5)wirdfolgcnderAbsatzeingeschultet: 
Von jeder durch vollstreckbar gewordene polizeiliche Strafverfügung eines Oberamts 
erfolgten Verurtheilung eines Wandergewerbetreibenden, welche für die Zurücknahme eines 
Wandergewerbescheins gemäß 8. 58 der Gewerbeordnung von Belang ist, hat das Ober- 
amt derjenigen Behörde, von welcher der Wandergewerbeschein ausgestellt worden ist, 
unter Angabe der Nummer des Wandergewerbescheins Mittheilung zu machen. 
Soweit die Verurtheilung des Wandergewerbetreibenden durch ein Gericht erfolgt 
ist, wird die erforderliche Mittheilung durch das Amtsgericht, beziehungsweise die 
Staatsanwaltschaft des Landgerichts erfolgen. 
Stuttgart, den 31. Januar 1898. 
Pischek.
	        
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