Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Bekanntmachnng der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Abänderungen der Landwehr-Hezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 11. Februar 1898. 
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Januar 
d. J., betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1898 Nro. 5 S. 70) zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 11. Februar 1898. 
Pischek. 
Schott v. Schottenstein. 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene neue 
Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central-Blatts von 1895 
S. 69 ff.)“) wird gemäß §. 1 Ziffer 6 der Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert 
  
  
  
  
wie folgt: 
. Verwaltungs- Bundesstaat. 
Infanterie- . . 
Armeekorps Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) (Provinz, bezw. Regierungs- 
Brigade . 
bezirke bezirk.) 
Guben. Statt Guben. 
m. 10 zuh , Unverändert. 
Landkreis Sorau. 
Striegau. 
atz. 
21. Schweidnitz. Unverändert. 
Münsterberg. 
VI. Unverändert. 
O 
22. * Hareslau. Unverändert. 
2 
  
  
  
  
*) Reg.latt 1895 S. 129 ff. 
**) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 22. Infanterie-Brigade im Frieden unterstellt. 
  
 
	        
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