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tekanntmachung des Justizministerinms,
betreffend den photographischen Jachverständigenverein für Württemberg, Vaden und Heseen.
Vom 27. Dezember 1897.
Seine Königliche Majestät haben am 24. Dezember d. Is. allergnädigst geruht,
den Galleriedirektor von Rustige seinem Ansuchen gemäß der Funktion als
Vorsitzenden des nach dem Reichsgesetz vom 10. Januar 1876 gebildeten photographischen
Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen zu entheben,
an seiner Stelle den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden dieses Vereins Dr.
von Lemcke, Professor an der Technischen Hochschule in Stuttgart, zum Vorsitzenden und
an dessen Stelle den Professor Kappis, Direktor der K. Kunstschule in Stuttgart,
zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden des genannten Vereins zu ernennen.
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876
(Reg. Blatt von 1877 S. 1) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 27. Dezember 1897.
Breitling.
Gekanntmachung des Justizministeriume,
betreffend die Vollstreckhbarkeit von Entscheidungen deutscher Gerichte in Oesterreich und öster-
reichischer Gerichte in Deutschland. Vom 3. Januar 18898.
Nach §. 79 der österreichischen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 (Reichsgesetz-
blatt Nr. 79), welche am 1. Januar 1898 in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen
und Ländern in Kraft tritt, findet auf Grund ausländischer Vollstreckungstitel die Zwangs-
vollstreckung nur statt, wenn und soweit die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder
durch eine darüber erlassene, im österreichischen Reichsgesetzblatt veröffentlichte Erklärung
der K. K. österreichischen Regierung verbürgt ist. Mit Bezug auf die Entscheidungen der
deutschen Gerichte hat der österreichische Herr Justizminister die in der österreichischen
Exekutionsordnung vorgesehene Erklärung unter dem 10. Dezember 1897 erlassen und
in dem am 18. Dezember 1897 ausgegebenen und versendeten 112. Stück des Reichs-