Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern. 
betressend die Versicherungsgesellschaft „Nederlandsche Klond“ in Amsterdam. Vom 1. März 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 21. August 1897 die Zulassung der Ver- 
sicherungsgesellschaft „Nederlandsche Lloyd“ in Amsterdam zum Geschäftsbetrieb in 
Württemberg für ihre Sonderabtheilung „Versicherung gegen Einbruchdiebstahl“ in stets 
widerruflicher Weise allergnädigst zu genehmigen geruht. Der von dieser Gesellschaft zu 
ihrem Hauptagenten für Württemberg bestellte Kaufmann Albert Katz in Stuttgart hat 
unterm Heutigen die diesseitige Bestätigung erhalten. 
Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Hauptagent in allen zur 
gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der genannten Gesellschaft 
und den württembergischen Versicherten, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Gesell- 
schaft beziehen, vor den württembergischen Gerichten Namens der Gesellschaft Recht zu 
nehmen und zu geben hat. 
Stuttgart, den 1. März 1898. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 19897. 
Vom 8. März 1898. 
Zur Vollziehung des §. 49 des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 (Reichsgesetzblatt S. 463) wird Folgendes verfügt: 
Die Zuständigkeiten der „Aufsichtsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes werden durch 
das Ministerium des Innern ausgeübt. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ sind die Kreisregierungen. 
Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ sind die Oberämter, die Hafendirektion 
Friedrichshafen und die Ortspolizeibehörden zu verstehen. 
Stuttgart, den 8. März 1898. 
Pischek.
	        
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