Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung 
vom 26. Juli 1997. Vom 14. März 1898. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S. 663), wird hiemit unter Aufhebung der §§. 88 
bis 100 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 (Reg.= 
Blatt S. 234) Nachstehendes verfügt: 
Abschnitt I. Behörden. 
S. 1. 
Die Zuständigkeiten der Landescentralbehörde im Sinne dieses Gesetzes 
werden durch das Ministerium des Innern ausgeübt. 
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde sind die Kreisregierungen 
zu verstehen, sofern nicht für Handwerkskammern abweichende Bestimmungen getroffen 
werden (88. 103 ff., 100t Abs. 4, 130a Abs. 2, 131b Abs. 2 und 133). 
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ sind zu verstehen: 
1) in Städten, welche mehr als 10 000 Einwohner zählen, die Gemeinderäthe, 
2) im übrigen die Oberämter. 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Ortsvorsteher zu verstehen. 
Abschnitt II. Innungen. 
A. Freie Innungen. 
§. 2. 
Diejenigen, welche zu einer freien Innung zusammentreten wollen, haben den von 
ihnen vollzogenen Entwurf des Statuts in zwei Exemplaren der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz haben soll, einzureichen und dabei 
Bevollmächtigte zu bezeichnen, welche bis zur Konstituirung (§. 5) der Innung zu ihrer 
Vertretung befugt sein sollen. Die untere Verwaltungsbehörde hat diese Vorlagen der 
Kreisregierung zu übersenden und dabei anzuzeigen: 
1) ob in dem Innungsbezirk für diejenigen Gewerbe, welche die Innung umfassen 
soll, bereits eine freie oder Zwangsinnung besteht und
	        
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