Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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8. 7. 
Die Aufsichtsbehörde hat den Innungsvorstand anzuweisen, Zeit und Ort jeder 
von der Innung zu veranstaltenden Prüfung rechtzeitig anzuzeigen und von ihrem Recht, 
zu den Prüfungen einen Vertreter zu entsenden, in der Regel Gebrauch zu machen. 
S. 8. 
Ueber die Anfechtung der Wahlen entscheidet die Aufsichtsbehörde endgiltig. 
§. 9. 
Beschließt die Innung ihre Auflösung, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob 
die Voraussetzungen zutreffen und die Form beobachtet ist, welche das Gesetz (§. 96 
Abs. 6) und das Statut für diesen Fall vorgesehen haben. 
8. 10. 
In den Fällen des §. 97 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 hat die Aufsichtsbehörde die Innung 
aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die erforderliche Aenderung des Statuts 
zu bewirken oder ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nachzu- 
kommen. Entspricht die Innung der Aufforderung nicht, so ist dem Innungsvorstand 
eine neue Frist zu setzen und ihm gleichzeitig zu Protokoll zu eröffnen, daß bei aber- 
maliger Versäumung dieser Frist die Schließung der Innung werde in Erwägung 
gezogen werden. Ist dies ohne Erfolg, so hat die Aufsichtsbehörde den Antrag auf 
Schließung der Innung bei der Kreisregierung zu stellen. 
In den Fällen des §. 97 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ist dieser Antrag ohne Weiteres 
zu stellen. 
Auf das Verfahren bei Schließung einer Innung finden die Bestimmungen des 
§. 8 Ziff. 1—6 der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in 
Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251), Anwendung. Von dem die Schließung aussprechenden 
Bescheid ist eine Abschrift der Aufsichtsbehörde zuzustellen. 
§. 11. 
Wird die Auflösung der Innung beschlossen, so liegt die Abwicklung der Geschäfte 
zunächst dem Vorstand oder den durch Innungsbeschluß besonders beauftragten Personen 
ob. Die Aussichtsbehörde übt hiebei dieselben Befugnisse aus, welche ihr bei der lau-
	        
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